Die Kanzlei König konnte in einem Zivilprozess darlegen, dass eine Kündigung gestützt auf den Zahlungsverzug im Sinne von Art. 257d Obligationenrecht (OR; SR 220) nicht zulässig war. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 entschied ein erstinstanzliches Gericht, dass auf das Ausweisungsbegehren des Vermieters nicht einzutreten ist.