Mit Entscheid vom 21. Mai 2026 wurde ein Verfahren in Gemeindesachen abgeschrieben. Der Grund für die Abschreibung lag darin, dass im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren den Anträgen des betroffenen Kindes entsprochen wurde. Streitgegenstand im Verfahren war die Frage einer Pflicht zur Durchführung einer Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst (SPD). Die Abklärung wurde während des Verfahrens durch die Schulgemeinde angeordnet.