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Massnahmen der Schweiz zur Erhaltung des Völkerrechts: Deren Bedeutung hat sich seit dem Ukrainekonflikt erhöht

Massnahmen der Schweiz zur Erhaltung des Völkerrechts: Deren Bedeutung hat sich seit dem Ukrainekonflikt erhöht

Massnahmen der Schweiz gegen Länder, Organisationen und private oder juristische Personen haben im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg stark an Bedeutung gewonnen.

Grundlage für den Erlass solcher Massnahmen ist das Embargogesetz (EmbG; SR 946.231). Art. 1 Abs. 1 EmbG ermächtigt den Bund, Zwangsmassnahmen zu erlassen, die von der Organisation der Vereinten Nationen (UNO), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz – wie der Europäischen Union (EU) – beschlossen worden sind und die der Erhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Zwangsmassnahmen können nach Art. 1 Abs. 3 EmbG beispielsweise den Waren- oder Zahlungsverkehr oder den technologischen Austausch beschränken oder auch Rechte wie Eigentumsrechte einschränken. Die Massnahmen werden in Form von Verordnungen des Bundesrats erlassen (Art. 2 Abs. 1 und 3 EmbG).

Mit Beginn des Ukrainekriegs 2022 wurde die bereits bestehende «Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine» (SR 946.231.176.72; nachfolgend «V») umfassend revidiert. Seither werden in die V kontinuierlich die Bestimmungen aus den Verordnungen der EU übernommen, die im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg erlassen wurden (im Wesentlichen die Verordnung 2023/1214 des Rates der EU vom 23. Juni 2023). Die Schweiz entscheidet situativ, ob EU-Recht übernommen wird – vollständig, teilweise oder nicht. Ganz konkret wird in der V beispielsweise das Ausfuhrverbot bestimmter Güter normiert.

Die erhöhte Bedeutung von Massnahmen der Schweiz zeigt sich auch in den organisatorischen Änderungen im Bund, insbesondere in der Schaffung eines eigenen Leistungsbereichs «Exportkontrolle und Sanktionen» im Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) per 1. September 2023 (siehe die Medienmitteilung des SECO vom 21. August 2023). So obliegt zwar die Kontrolle an der Grenze dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (Art. 31 Abs. 3 V), der Vollzug der Sanktionen erfolgt jedoch hauptsächlich durch das SECO (vgl. Art. 31 Abs. 1 V).

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