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Baurekurs gutgeheissen – Entscheid der Gemeinde aufgehoben

Baurekurs gutgeheissen – Entscheid der Gemeinde aufgehoben

Mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 hiess die kantonale Rechtsmittelbehörde einen Baurekurs der Kanzlei König gegen ein kommunales Bauvorhaben gut. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die zulässige Gebäudelänge zweier geplanter Mehrfamilienhäuser eingehalten war. Die Kanzlei König legte dar, dass die zwei Mehrfamilienhäuser als Einheit zu betrachten sind und gleichwohl keine sogenannte geschlossene Bauweise vorlag. Damit war die zulässige Gebäudelänge des Bauvorhabens überschritten.

Das Gericht stützte die Rüge, dass das Bauvorhaben infolge Optik als ein einziges Gebäude eingestuft werden musste. Ein Zwischenbau zwischen den Gebäuden war nämlich (zumindest auf einer Seite) fassadengestaltend. Die Rechtsmittelbehörde stützte auch die Rüge, dass sich die Gemeinde nicht auf eine gesonderte Bauweise berufen könne, welche die geplante Gebäudelänge eines einzigen Gebäudes legitimiert hätte (sogenannte geschlossene Bauweise). Hier mangelte es an der jeweiligen funktionalen Eigenständigkeit – genauer an der gesonderten internen Erschliessung – der zwei Mehrfamilienhäuser, die Voraussetzung für die Berufung auf die geschlossene Bauweise ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2019, Geschäfts-Nr. VB.2019.00309, E. 6.5.1).

Die Mängel des Vorhabens konnten nicht mit Nebenbestimmungen zur Baubewilligung geheilt werden, es ist eine Neukonzeptierung des Projekts notwendig. Die kommunale Baubewilligung musste folglich aufgehoben werden. Der Entscheid der kantonalen Rechtsmittelbehörde ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Kanzlei König berät und vertritt Sie in Fragen des Bau- und Immobiliarsachenrechts.

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