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Mieterausweisung verhindert!

Mieterausweisung verhindert!

Die Kanzlei König konnte in einem Zivilprozess darlegen, dass eine Kündigung gestützt auf den Zahlungsverzug im Sinne von Art. 257d Obligationenrecht (OR; SR 220) nicht zulässig war. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 entschied ein erstinstanzliches Gericht, dass auf das Ausweisungsbegehren des Vermieters nicht einzutreten ist.

Art. 257d Abs. 1 Satz 1 OR sieht vor, dass ein Vermieter einem Mieter schriftlich eine Zahlungsfrist ansetzen kann, wenn dieser mit der Zahlung fälliger Mietzinse im Rückstand ist und ihm androhen, dass das Mietverhältnis bei unbenütztem Ablauf der Frist gekündigt werde. Bezahlt der Mieter innert dieser Frist die fälligen Mietzinse nicht, kann der Vermieter folglich das Mietverhältnis kündigen (vgl. Art. 257d Abs. 2 OR).

Die Kanzlei König legte im Ausweisungsverfahren anhand von Verbindungsnachweisen und einer E-Mail-Korrespondenz zwischen Vermieter und Mieter dar, dass der Mieter zwar die fälligen Mietzinse innert der angesetzten Frist von Art. 257d Abs. 1 Satz 1 OR nicht beglich, aber die Parteien sich nach Ablauf dieser Frist über eine weitere Frist geeinigt haben. Der Vermieter kündigte somit während einer «zweiten» gewährten Frist. Die Berufung auf die Kündigung infolge Zahlungsverzugs nach Art. 257d OR war damit nicht mehr möglich.

Die Kanzlei König berät und vertritt Sie in Fragen des Vertragsrechts.

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