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Einstellung des Strafverfahrens bei Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore»

Einstellung des Strafverfahrens bei Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore»

Im Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung eines Verfahrens gegen einen Beschuldigten, dem im Oktober 2022 eine Verletzung der Verkehrsregeln nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) vorgeworfen wurde. Der Beschuldigte wurde durch die Kanzlei König vertreten.

Die Staatsanwaltschaft verfügte die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Diese Bestimmung sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen kann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Gemäss Bundesgericht hat die Einstellung grundsätzlich «nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen» zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3. mit Hinweisen). Aus Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO fliesst der Grundsatz, dass im Zweifel anzuklagen ist (lateinisch «in dubio pro duriore»). Vergleiche hierzu auch die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1273.

Bei der Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» erhält die Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.1. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall konnten im Rahmen des Einspracheverfahrens durch Darstellungen des Sachverhalts aus Sicht des Beschuldigten und unter Bezugnahme auf die Aussagen beteiligter Zeugen gewichtige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten vorgebracht werden.

Die Kanzlei König berät und vertritt Sie in Fragen des Strafrechts.

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