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Gewichtszoll als Schweizer Besonderheit

Gewichtszoll als Schweizer Besonderheit

Die Schweiz ist das einzige Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), welches bei der Zollbemessung für Industriegüter mit dem Gewicht und nicht mit dem Wert der Ware rechnet. Diese Methode der Zollbemessung ist historisch gewachsen. Gegenwärtig sind keine politischen Bestrebungen einer Angleichung an die Zollbemessung der anderen Mitgliedstaaten der WTO gegeben.

Die Gesetzgebung über die Zölle ist Sache des Bundes (Art. 133 Bundesverfassung, SR 101). Diese Bundeskompetenz besteht seit 1848. Die Zollbemessung erfolgt dabei nach dem Bruttogewicht (Art. 2 Abs. 1 Zolltarifgesetz, SR 632.10), der Wert der Ware bleibt unberücksichtigt. Leichte Waren mit grossem Wert werden dadurch wenig stark belastet, schwere Waren mit geringem Wert wiederum stark. Mit dieser Art der Zollbemessung grenzt sich die Schweiz von den anderen Mitgliedern der WTO ab: Diese sehen für die Zollbemessung für Industriegüter eine Verzollung nach dem Wert der Ware vor. Der Wertzoll passt sich an Preisschwankungen, wie gegenwärtig vorhanden, an; der Gewichtszoll der Schweiz erscheint im Vergleich zum Wertzoll der umliegenden Länder stabil.

Die spezifische Zollbemessung der Schweiz ist historisch gewachsen: Die Schweiz konnte die Preisschwankungen nach den Weltkriegen im Unterschied zu den umliegenden Ländern relativ gut auffangen und damit an einer statischen Zollbemessung nach einer Messeinheit wie dem Gewicht festhalten. Bis ins 20. Jahrhundert galt auch in den umliegenden Ländern der Gewichtszoll als Zollbemessungsart. Gegenwärtig sind keine politischen Bestrebungen einer Angleichung an die Zollbemessung der anderen Mitgliedstaaten der WTO gegeben.

Literatur: Arpagaus, Remo, Zollrecht: unter Einschluss der völkerrechtlichen Grundlagen im Rahmen der WTO, der WCO, der UNECE, der EFTA und der Abkommen mit der EU, 2. Auflage, Basel 2007; Cottier, Thomas/Herren, David, in: Kocher, Martin/Clavadetscher, Diego (Hrsg.), Zollgesetz (ZG), Bern 2009.

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