Skip to Content

Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens widerrufen

Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens widerrufen

Gegen eine Studentin einer Schweizer Universität stellte das Dekanat der rechtswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität beim Rektor im September 2021 einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Die Kanzlei König konnte mittels Einsprache erreichen, dass das Dekanat den Antrag im November 2021 widerrief.

Der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens wurde gestellt, weil die Studentin im Sommer 2021 in einer Online-Prüfung mehrere längere Passagen alter Musterprüfungen in ihre Prüfung 1 : 1 übernommen hatte – ohne Quellenangaben. Damit war der Verdacht eines sog. Copy-and-paste-Plagiats und somit der Verdacht des unlauteren Prüfungsverhaltens, sprich eines Disziplinarfehlers, gegeben. Die Prüfung fand infolge der Corona-Schutzbestimmungen online statt.

Die Kanzlei König legte dar, dass der Universität die Problematik von Copy-and-paste-Plagiaten in Prüfungen infolge Praxis bekannt gewesen sein musste. Erst das Durchführen der Online-Prüfungen ermöglichte aber eine Plagiatskontrolle und damit erstmals eine Überprüfung dieses Verhaltens der Studierenden. Die Universität gab sich weiter – während der Coronakrise – gerade mittels Verordnung die Pflicht, Massnahmen zu treffen, um unlauteres Prüfungsverhalten bei Online-Prüfungen zu verhindern. Die Kanzlei König führte aus, dass die Universität dieser Pflicht nicht angemessen nachkam.

Die Kanzlei König berät und vertritt Sie Fragen des Bildungsrechts.

Zurück zur Übersicht
Back to top