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Beschwerde gutgeheissen: Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen

Beschwerde gutgeheissen: Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen

Eine kantonale zivilrechtliche Rechtsmittelbehörde hiess im Juli 2024 eine Beschwerde der Kanzlei König gut. Die Beschwerdeführer rügten im Rechtsmittelverfahren eine Verletzung einer zivilprozessualen Bestimmung durch die Vorinstanz.

Im vorinstanzlichen Verfahren machten die Beschwerdeführer eine Vindikation eines Grundeigentums geltend. Die materiell-rechtliche Grundlage bildete Art. 641 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Gemäss dieser Bestimmung hat der Eigentümer einer Sache das Recht, die Sache von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Kanzlei König berät und vertritt Sie in Fragen des Bau- und Immobiliarsachenrechts.

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