Eidgenössische Berufsprüfung Medizinische Masseurin/Medizinischer Masseur 2025 bestanden
Eidgenössische Berufsprüfung Medizinische Masseurin/Medizinischer Masseur 2025 bestanden
Mit Verfügung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 5. Mai 2026 wird ein Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Staatssekretariat wurde dem Beschwerdeführer das Diplom des Medizinischen Masseurs mit eidgenössischem Fachausweis nachträglich erteilt.
Zur Beschwerde in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen der Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerden zu erledigen sind, ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021] i. V. m. Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren kann die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zur Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG).
Im vorliegenden Verfahren zog die Prüfungskommission nach Eingang der Beschwerde der Kanzlei König die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung und erteilte dem Beschwerdeführer das Diplom des Medizinischen Masseurs mit eidgenössischem Fachausweis. Entsprechend wurde das Verfahren vor dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben; das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung war dahingefallen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Rüge einer unkorrekten Bewertung der Prüfungsteile «Fallbericht» und «Fachgespräch» der eidgenössischen Berufsprüfung. Infolge des Umfangs und der Komplexität der Beschwerde wurde Herr Dr. Marc König, Beirat der Kanzlei, zur Ausarbeitung hinzugezogen.
Die Kanzlei König berät und vertritt Sie in Fragen des Bildungsrechts.