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Hinweis: Keine neuen Mandatsannahmen

Bis Juli 2025 nimmt die Kanzlei keine neuen Mandate an. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Bei sonstigen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ausweisung eines gekündigten Hausangestellten geglückt

Ausweisung eines gekündigten Hausangestellten geglückt

Im August 2024 gelang es einem Arbeitgeber, einen gekündigten Hausangestellten im Schnellverfahren der Liegenschaft zu verweisen. Im November 2024 wurde die Ausweisung zivilrechtlich vollstreckt.

Nach Art. 257 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) gewährt das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsschutz in klaren Fällen. Dieser wird gewährt, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Der Entscheid ergeht in der Regel ohne Verhandlung (vgl. Art. 256 ZPO), die Beweismittel sind eingeschränkt (vgl. Art. 254 ZPO), die Verfahrensart ist ein «Instrument des Gläubigerschutzes» (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, Ziff. 5.18, S. 7352).

Im vorliegenden Fall kündigte der Arbeitgeber dem Hausangestellten gestützt auf Arbeitsrecht – obschon Vertragsbestandteil auch eine Unterkunft war. Damit blieben die mieterfreundlichen Kündigungsschutzbestimmungen bei der Kündigung unbeachtet. Dem Arbeitgeber gelang es im Gerichtsverfahren, vertreten durch die Kanzlei König, mittels Urkunden des Hausangestellten darzulegen, dass eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über das Vorliegen eines Arbeitsvertrags bestand. Folglich bedurfte der Vertrag lediglich einer subjektiven Vertragsauslegung und keiner objektiven. Eine objektive Vertragsauslegung hätte die Beantwortung einer Rechtsfrage bedeutet (Urteil des Bundesgerichts 4C.423/2004 vom 14. April 2005 E. 1.1) – womit die klare Rechtslage, als Voraussetzung des Rechtsschutzes in klaren Fällen im Sinne von Art. 257 lit. b ZPO, hätte verneint werden müssen. Im November 2024 wurde die Ausweisung des Hausangestellten zivilrechtlich vollstreckt.

Die Kanzlei König berät und vertritt Sie in Fragen des Vertragsrechts.

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