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Aufenthaltsbewilligung gewährt

Aufenthaltsbewilligung gewährt

Ein kantonales Migrationsamt stellte 2024 einem Gesuchsteller die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht. Mit Entscheid vom 15. September 2025 gewährte ihm das Amt die Aufenthaltsbewilligung, nachdem dieser im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme eingereicht hatte. Der Gesuchsteller wurde mit dem Entscheid jedoch erneut ausländerrechtlich verwarnt.

Nach Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) gilt, dass die betroffene Person unter Androhung der Massnahme verwarnt werden kann, wenn eine ausländerrechtliche Massnahme – wie die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung – begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist. Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c und d AIG, weil der Gesuchsteller hoch verschuldet ist und bereits ausländerrechtlich verwarnt war.

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs konnte gezeigt werden, dass der Gesuchsteller ernsthafte Bemühungen zum Schuldenabbau unternimmt. Damit erfüllte er die bundesgerichtlich geforderte Pflicht und verhinderte so eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Schuldenwirtschaft (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2.). Der Gesuchsteller wurde durch die Kanzlei König vertreten.

Die Kanzlei König beträt und vertritt Sie in sämtlichen Bereichen des öffentlichen Rechts.

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